Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
|

§ 3 Einreichung bei der Bundesanstalt



Die Berichte nach den §§ 44, 110 und 111 des Investmentgesetzes sind bei der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung am Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen. Mindestens ein Exemplar ist mit den Originalunterschriften der Geschäftsleitung zu versehen (Original). Dabei ist es bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, ausreichend, wenn die Unterschriften von Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden. Die Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichtes zu platzieren. Das Original ist außen auf dem Deckblatt entsprechend zu kennzeichnen. Satz 1 gilt für Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften nur, wenn die Bundesanstalt dies anfordert.