Die Berichte nach den §§
44,
110 und
111 des
Investmentgesetzes sind bei der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung am Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen. Mindestens ein Exemplar ist mit den Originalunterschriften der Geschäftsleitung zu versehen (Original). Dabei ist es bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, ausreichend, wenn die Unterschriften von Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden. Die Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichtes zu platzieren. Das Original ist außen auf dem Deckblatt entsprechend zu kennzeichnen. Satz 1 gilt für Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften nur, wenn die Bundesanstalt dies anfordert.