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§ 8 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 8 Ertrags- und Aufwandsrechnung


§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I.
Erträge

1.
Dividenden inländischer Aussteller

2.
Dividenden ausländischer Aussteller (vor Quellensteuer)

3.
Zinsen aus inländischen Wertpapieren

4.
Zinsen aus ausländischen Wertpapieren (vor Quellensteuer)

5.
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland

6.
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland (vor Quellensteuer)

7.
Erträge aus Investmentanteilen

8.
Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensionsgeschäften

9.
Abzug ausländischer Quellensteuer

10.
Sonstige Erträge

Summe der Erträge

II.
Aufwendungen

1.
Zinsen aus Kreditaufnahmen

2.
Verwaltungsvergütung

3.
Depotbankvergütung

4.
Prüfungs- und Veröffentlichungskosten

5.
Sonstige Aufwendungen

Summe der Aufwendungen

III.
Ordentlicher Nettoertrag

IV.
Veräußerungsgeschäfte

1.
Realisierte Gewinne

2.
Realisierte Verluste

Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften

V.
Ergebnis des Geschäftsjahres.

(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergänzen:

I.
Erträge

11.
Erträge aus Immobilien

12.
Erträge aus Immobilien-Gesellschaften

13.
Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)

Summe der Erträge

II.
Aufwendungen

1.
Bewirtschaftungskosten

2.
Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten

3.
Ausländische Steuern

IV.
Veräußerungsgeschäfte

3.
Realisierte Gewinne

a)
aus Immobilien

b)
aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

c)
aus Liquiditätsanlagen

d)
Sonstiges

4.
Realisierte Verluste

a)
aus Immobilien

b)
aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

c)
aus Liquiditätsanlagen

d)
Sonstiges.

Die Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den entsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer II voranzustellen und diese sind dann entsprechend umzunummerieren.

(3) Die gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer IV (Veräußerungsgeschäfte) ausgewiesenen Beträge haben sämtliche realisierte Gewinne und Verluste zu umfassen; dazu zählen insbesondere auch solche aus Derivaten und Währungsgeschäften. Die wesentlichen Quellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu erläutern.

(4) Für den Fall, dass die Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteilumsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwendungen einzubeziehen. Ebenfalls zu erfassen ist ein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Ertragsausgleiches. Wird ein Ertragsausgleich auch auf das außerordentliche Ergebnis (realisierte Gewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle Posten mit einzubeziehen. Das Ertragsausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen.

(5) Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögensgegenstände nach der Durchschnittsmethode anzusetzen. Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Gewinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.

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Zitierungen von § 8 InvRBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvRBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 InvRBV Darstellung und Inhalt
... der Anlagepolitik (§ 7); 3. die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 8 ); 4. die von der Kapitalanlagegesellschaft beschlossene Verwendung der Erträge des ...
§ 12 InvRBV Anteilklassen (vom 01.07.2011)
... ermittelte Anteilwert. Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 8 , 9 und 10 je Anteilklasse anzugeben. (2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen ...
§ 19 InvRBV Gewinn- und Verlustrechnung
... nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 8 entsprechend. In der Gewinn- und Verlustrechnung der selbstverwaltenden ... der Investmentaktiengesellschaft ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, gilt § 8 Absatz 5 ...
§ 21 InvRBV Anhang
... nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 8 dieser Verordnung; 4. die Übersicht über die Entwicklung der ...


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