(1) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
- Erträge
- 1.
- Dividenden inländischer Aussteller
- 2.
- Dividenden ausländischer Aussteller (vor Quellensteuer)
- 3.
- Zinsen aus inländischen Wertpapieren
- 4.
- Zinsen aus ausländischen Wertpapieren (vor Quellensteuer)
- 5.
- Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland
- 6.
- Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland (vor Quellensteuer)
- 7.
- Erträge aus Investmentanteilen
- 8.
- Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensionsgeschäften
- 9.
- Abzug ausländischer Quellensteuer
- 10.
- Sonstige Erträge
Summe der Erträge
- II.
- Aufwendungen
- 1.
- Zinsen aus Kreditaufnahmen
- 2.
- Verwaltungsvergütung
- 3.
- Depotbankvergütung
- 4.
- Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
- 5.
- Sonstige Aufwendungen
Summe der Aufwendungen
- III.
- Ordentlicher Nettoertrag
- IV.
- Veräußerungsgeschäfte
- 1.
- Realisierte Gewinne
- 2.
- Realisierte Verluste
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
- V.
- Ergebnis des Geschäftsjahres.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergänzen:
- I.
- Erträge
- 11.
- Erträge aus Immobilien
- 12.
- Erträge aus Immobilien-Gesellschaften
- 13.
- Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)
Summe der Erträge
- II.
- Aufwendungen
- 1.
- Bewirtschaftungskosten
- 2.
- Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten
- 3.
- Ausländische Steuern
- IV.
- Veräußerungsgeschäfte
- 3.
- Realisierte Gewinne
- a)
- aus Immobilien
- b)
- aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
- c)
- aus Liquiditätsanlagen
- d)
- Sonstiges
- 4.
- Realisierte Verluste
- a)
- aus Immobilien
- b)
- aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
- c)
- aus Liquiditätsanlagen
- d)
- Sonstiges.
Die Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den entsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer II voranzustellen und diese sind dann entsprechend umzunummerieren.
(3) Die gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer IV (Veräußerungsgeschäfte) ausgewiesenen Beträge haben sämtliche realisierte Gewinne und Verluste zu umfassen; dazu zählen insbesondere auch solche aus Derivaten und Währungsgeschäften. Die wesentlichen Quellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu erläutern.
(4) Für den Fall, dass die Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteilumsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwendungen einzubeziehen. Ebenfalls zu erfassen ist ein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Ertragsausgleiches. Wird ein Ertragsausgleich auch auf das außerordentliche Ergebnis (realisierte Gewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle Posten mit einzubeziehen. Das Ertragsausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen.
(5) Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögensgegenstände nach der Durchschnittsmethode anzusetzen. Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Gewinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.