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Abschnitt 2 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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Abschnitt 2 Rechnungslegung

Unterabschnitt 1 Jahresbericht

§ 5 Darstellung und Inhalt



(1) Die Aufstellung des Jahresberichts einschließlich der Bewertung in der Vermögensaufstellung liegt in der Verantwortung der das Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft.

(2) Der Jahresbericht dient der umfassenden Information über Inhalt, Umfang und Darstellung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens, über den Wert des Sondervermögens, die durchgeführten Geschäfte, die Ergebnisse im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie die bisherige Entwicklung des Sondervermögens.

(3) Bestandteile des Jahresberichts gemäß § 44 des Investmentgesetzes sind:

1.
der Tätigkeitsbericht (§ 6);

2.
die Vermögensaufstellung unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) des jeweiligen Wertpapiers sowie eine zusammengefasste Darstellung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 7);

3.
die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 8);

4.
die von der Kapitalanlagegesellschaft beschlossene Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 9);

5.
die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 10);

6.
eine vergleichende Dreijahresübersicht (§ 11);

7.
die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen müssen in einer Anlage nach § 79 Absatz 1 Satz 9 des Investmentgesetzes die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und Öffentlich-Private Partnerschaft-Projektgesellschaften (ÖPP-Projektgesellschaft) angegeben werden;

8.
der besondere Vermerk über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.


§ 6 Tätigkeitsbericht



(1) Im Tätigkeitsbericht für das Sondervermögen ist die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft einschließlich der von ihr mit der Portfolioverwaltung betrauten Unternehmen in Bezug auf das verwaltete Sondervermögen in der Berichtsperiode darzustellen. Die Darstellung muss alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Urteil der Anlegerinnen und Anleger über die Verwaltungstätigkeit und deren Ergebnisse von Bedeutung sind. Allgemeine Ausführungen, die den Blick auf das Wesentliche erschweren, sind zu unterlassen. Der Tätigkeitsbericht ist ein eigenständiger Teil des Jahresberichtes und hat abschließenden Charakter. Durch Verweise darf die Verständlichkeit des Tätigkeitsberichtes nicht gemindert werden.

(2) Folgende Berichtsangaben sind wesentlich:

1.
die Anlageziele des Sondervermögens sowie die Anlagepolitik zur Erreichung dieser Ziele im Berichtszeitraum;

2.
die wesentlichen Risiken des Sondervermögens im Berichtszeitraum, insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken;

3.
die Struktur des Portfolios im Hinblick auf die Anlageziele zum Berichtszeitpunkt sowie wesentliche Veränderungen während des Berichtszeitraumes;

4.
sonstige für den Anleger wesentliche Ereignisse im Berichtszeitraum wie beispielsweise die Auslagerung des Portfoliomanagements.


§ 7 Vermögensaufstellung



(1) Die Vermögensaufstellung im Sinn des § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Investmentgesetzes ist nach Arten von Vermögensgegenständen und Märkten zu untergliedern.

(2) Neben der Vermögensaufstellung nach Absatz 1 ist eine nach sachgerechten Kriterien, insbesondere nach Anlageschwerpunkten, gegliederte Zusammenfassung der Vermögensgegenstände zu erstellen (zusammengefasste Vermögensaufstellung). Die Gliederung ist nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Sondervermögens, beispielsweise nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, und nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen.

(3) Die Saldierung von Vermögensgegenständen mit Verbindlichkeiten ist nicht zulässig. Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Anteilsumsatz sind als sonstige Vermögensgegenstände oder als sonstige Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.

(4) Verliehene Wertpapiere sind in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens auszuweisen. Dabei ist zu verliehenen Beständen in der Vermögensaufstellung anzugeben, dass sie Gegenstand von Wertpapierleihgeschäften sind. Im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften eingeräumte Sicherheiten sind nicht in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens auszuweisen.

(5) Die Anschaffungsnebenkosten nach § 79 Absatz 1 Satz 6 des Investmentgesetzes sind objektbezogen aufzugliedern und als absoluter Betrag sowie als Prozentangabe in Bezug auf den Kaufpreis auszuweisen. Aus der Aufgliederung muss hervorgehen, welche Anschaffungsnebenkosten auf Gebühren und Steuern, und welche auf sonstige Kosten entfallen sind. Zu den Gebühren und Steuern bei Grundstücken im Inland gehört neben den in § 448 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Kosten auch die zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu zahlende Grunderwerbsteuer. Für Grundstücke im Ausland gilt Entsprechendes unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung. Alle anderen Anschaffungsnebenkosten gelten als sonstige Kosten. Als sonstige Kosten gelten auch die Maklerkosten, die Kosten im Vorfeld des Erwerbs sowie eine etwaige Verwaltungsvergütung, die von der Kapitalanlagegesellschaft aus Anlass des Anschaffungsvorgangs vereinnahmt worden ist. Anzugeben ist weiterhin die Länge des voraussichtlichen Abschreibungszeitraumes. Die im Geschäftsjahr abgeschriebenen Anschaffungsnebenkosten und die verbleibenden Anschaffungsnebenkosten sind gesondert auszuweisen.

(6) Die für die Anteilswertermittlung maßgebenden Bewertungsregeln und -grundsätze nach § 36 des Investmentgesetzes sowie die entsprechenden Regelungen dieser Verordnung sind auch für die Vermögensaufstellung im Jahresbericht zu beachten. Im Jahresbericht sind für die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten die Verhältnisse zum Stichtag des Jahresberichts maßgeblich. Erkenntnisse nach dem Stichtag des Jahresberichts sind nicht in der Vermögensaufstellung zu berücksichtigen, sondern in der nachfolgenden Anteilwertermittlung des neuen Geschäftsjahrs. Die Bewertung für die Vermögensaufstellung gemäß § 44 Absatz 1 des Investmentgesetzes ist in vollem Umfang bei der Kapitalanlagegesellschaft zu dokumentieren. Die Depotbank ist dabei der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber verpflichtet, über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens Auskunft zu erteilen.


§ 8 Ertrags- und Aufwandsrechnung



(1) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I.
Erträge

1.
Dividenden inländischer Aussteller

2.
Dividenden ausländischer Aussteller (vor Quellensteuer)

3.
Zinsen aus inländischen Wertpapieren

4.
Zinsen aus ausländischen Wertpapieren (vor Quellensteuer)

5.
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland

6.
Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland (vor Quellensteuer)

7.
Erträge aus Investmentanteilen

8.
Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensionsgeschäften

9.
Abzug ausländischer Quellensteuer

10.
Sonstige Erträge

Summe der Erträge

II.
Aufwendungen

1.
Zinsen aus Kreditaufnahmen

2.
Verwaltungsvergütung

3.
Depotbankvergütung

4.
Prüfungs- und Veröffentlichungskosten

5.
Sonstige Aufwendungen

Summe der Aufwendungen

III.
Ordentlicher Nettoertrag

IV.
Veräußerungsgeschäfte

1.
Realisierte Gewinne

2.
Realisierte Verluste

Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften

V.
Ergebnis des Geschäftsjahres.

(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergänzen:

I.
Erträge

11.
Erträge aus Immobilien

12.
Erträge aus Immobilien-Gesellschaften

13.
Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)

Summe der Erträge

II.
Aufwendungen

1.
Bewirtschaftungskosten

2.
Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten

3.
Ausländische Steuern

IV.
Veräußerungsgeschäfte

3.
Realisierte Gewinne

a)
aus Immobilien

b)
aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

c)
aus Liquiditätsanlagen

d)
Sonstiges

4.
Realisierte Verluste

a)
aus Immobilien

b)
aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften

c)
aus Liquiditätsanlagen

d)
Sonstiges.

Die Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den entsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer II voranzustellen und diese sind dann entsprechend umzunummerieren.

(3) Die gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer IV (Veräußerungsgeschäfte) ausgewiesenen Beträge haben sämtliche realisierte Gewinne und Verluste zu umfassen; dazu zählen insbesondere auch solche aus Derivaten und Währungsgeschäften. Die wesentlichen Quellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu erläutern.

(4) Für den Fall, dass die Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteilumsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwendungen einzubeziehen. Ebenfalls zu erfassen ist ein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Ertragsausgleiches. Wird ein Ertragsausgleich auch auf das außerordentliche Ergebnis (realisierte Gewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle Posten mit einzubeziehen. Das Ertragsausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen.

(5) Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögensgegenstände nach der Durchschnittsmethode anzusetzen. Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Gewinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.


§ 9 Verwendung der Erträge des Sondervermögens



(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung) ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I.
Berechnung der Ausschüttung (insgesamt und je Anteil)

1.
Vortrag aus dem Vorjahr

2.
Ergebnis des Geschäftsjahres

3.
Zuführung aus dem Sondervermögen

II.
Zur Ausschüttung verfügbar

1.
Der Wiederanlage zugeführt

2.
Vortrag auf neue Rechnung

III.
Gesamtausschüttung

1.
Zwischenausschüttung

a)
Barausschüttung

b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer

c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag

2.
Endausschüttung

a)
Barausschüttung

b)
Einbehaltene Kapitalertragsteuer

c)
Einbehaltener Solidaritätszuschlag.

(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen sowie bei Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „Einbehalt gemäß § 78 des Investmentgesetzes" voranzustellen; eine entsprechende Umnummerierung der Posten hat zu erfolgen.

(3) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist die Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.


§ 10 Entwicklung des Sondervermögens



(1) Die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung) ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

I.
Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres

1.
Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr

2.
Zwischenausschüttungen

3.
Mittelzufluss (netto)

a)
Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen

b)
Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen

4.
Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich

5.
Ordentlicher Nettoertrag

6.
Realisierte Gewinne

7.
Realisierte Verluste

8.
Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne/Verluste

II.
Wert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.

(2) Bei Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer 5 der Posten „5a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten" einzufügen.

(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.


§ 11 Vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre



Über den Inhalt nach § 44 Absatz 1 Nummer 5 des Investmentgesetzes hinaus ist bei jüngeren Sondervermögen die Wertentwicklung für die Zeit seit Auflegung anzugeben. Bei mehreren Anteilklassen ist die Wertentwicklung mindestens für die Anteilklasse mit der höchsten Gesamtkostenquote darzustellen.


§ 12 Anteilklassen



(1) 1Bei mehreren Anteilklassen ist zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben und welche Ausgestaltungsmerkmale den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden. 2Es ist für jede Anteilklasse die Anzahl ihrer am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile zu ergänzen sowie der am Berichtsstichtag gemäß Absatz 2 Satz 4 ermittelte Anteilwert. 3Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 8, 9 und 10 je Anteilklasse anzugeben.

(2) 1Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des Wertes zu berechnen, der für das gesamte Sondervermögen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes ermittelt wurde. 2Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag zuzüglich der auf die Anteilklasse bezogenen anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens, die sich gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag ergibt. 3Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Investmentgesetzes börsentäglich zu ermitteln. 4Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsausgleich für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.




§ 13 Sonstige Angaben



(1) 1Soweit die Vorschriften der Derivateverordnung für das Sondervermögen zu berücksichtigen sind, sind beim qualifizierten Ansatz mindestens der prozentual kleinste, der durchschnittliche und der größte potenzielle Risikobetrag anzugeben sowie die aktuelle und gegebenenfalls geänderte Zusammensetzung des Vergleichsvermögens gemäß § 9 der Derivateverordnung. 2Mindestens der prozentual kleinste, der durchschnittliche und der größte potentielle Risikobetrag sind auch für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes anzugeben.

(2) Zusätzliche Angaben sind erforderlich

1.
zur Anzahl der umlaufenden Anteile zum Ende des Berichtsjahres und zum Wert eines Anteils gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Investmentgesetzes im Anschluss an die Vermögensaufstellung;

2.
zu den zur Bewertung von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß §§ 22 bis 26 dieser Verordnung im Anschluss an die Vermögensaufstellung;

3.
zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote im Anschluss an die Ertrags- und Aufwandsrechnung im Hinblick auf folgende Kriterien:

a)
Betrag einer erfolgsabhängigen oder einer zusätzlichen Verwaltungsvergütung gemäß § 41 Absatz 2 Satz 4 des Investmentgesetzes;

b)
Pauschalgebühren gemäß § 41 Absatz 4 des Investmentgesetzes;

c)
geleistete Vergütungen sowie erhaltene Rückvergütungen, jeweils gemäß § 41 Absatz 5 des Investmentgesetzes;

d)
Angaben zu Kosten aus erworbenen Investmentanteilen gemäß § 41 Absatz 6 des Investmentgesetzes;

e)
wesentliche sonstige Erträge und sonstige Aufwendungen, die nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu erläutern sind;

f)
Angabe der Transaktionskosten.




Unterabschnitt 2 Sonstige Berichte

§ 14 Halbjahresbericht



Auf den Halbjahresbericht sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Der Halbjahresbericht kann ohne Tätigkeitsbericht, Entwicklungsrechnung, Verwendungsrechnung, besonderen Vermerk des Abschlussprüfers und vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre erstellt werden. Eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine Entwicklungsrechnung ist nur aufzunehmen, wenn im jeweiligen Halbjahr eine Zwischenausschüttung erfolgt ist.


§ 15 Zwischenbericht



Auf den Zwischenbericht, der bei Übertragung des Verwaltungsrechts von einer Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen ist, sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Neben dem Zwischenbericht sind die Saldenlisten einschließlich Ergebnisvorträge und Skontren, die Grundlage für die Erstellung des Zwischenberichts sind, für Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände zu Einstiegspreisen zu erstellen. Diese Aufstellungen sind der aufnehmenden Kapitalanlagegesellschaft zur Fortführung der Buchhaltung zu übermitteln.


§ 16 Auflösungs- und Abwicklungsbericht



Auf den Auflösungsbericht bei Auflösung des Sondervermögens und den Abwicklungsbericht bei Abwicklung des Sondervermögens sind die Vorschriften für den Jahresbericht entsprechend anzuwenden.




Unterabschnitt 3 Investmentaktiengesellschaft

§ 17 Anwendbarkeit auf Investmentaktiengesellschaften



(1) Die für Sondervermögen geltenden Vorschriften dieses Abschnitts sind entsprechend für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbericht und den Liquidationsbericht einer Investmentaktiengesellschaft anzuwenden. Soweit sich aus den Vorschriften des Investmentgesetzes und dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden.

(2) Wenn die Verwaltung des Investmentvermögens gekündigt wird, ist im Falle einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft ein Zwischenbericht zu erstellen. Wird ein Teilgesellschaftsvermögen im Sinn des § 100 Absatz 4 des Investmentgesetzes aufgelöst, ist ein Bericht über die Auflösung des Teilgesellschaftsvermögens (Auflösungsbericht) zu erstellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Im Falle einer Umbrella-Konstruktion sind die nach Teilgesellschaftsvermögen aufgegliederte Bilanz, die Gewinn- und- Verlustrechnung, die Angaben des Lageberichts und des Anhangs zusammenhängend darzustellen.


§ 18 Bilanz



(1) In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft (§ 110 Absatz 2 Satz 1 Investmentgesetz) sind die für den Betrieb der selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) und die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) gesondert auszuweisen. Die Gliederung richtet sich nach den Anforderungen an eine zusammengefasste Vermögensaufstellung nach § 7 Absatz 2. Sofern die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, ist die Bilanz darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.

(2) Das Investmentbetriebsvermögen ist für Zwecke der Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung ausschließlich nach den Grundsätzen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzusetzen und zu bewerten. Dieser Wert gilt als Verkehrswert im Sinn des § 96 Absatz 1a des Investmentgesetzes.

(3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§ 22 bis 26 dieser Verordnung anzuwenden.


§ 19 Gewinn- und Verlustrechnung



Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft gelten die Vorschriften für die Gliederung und den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen eines Sondervermögens nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 8 entsprechend. In der Gewinn- und Verlustrechnung der selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft sind die dem Investmentbetriebsvermögen und die dem Investmentanlagevermögen zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion hat die Gewinn- und Verlustrechnung darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern. Soweit die Satzung oder die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesellschaft ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, gilt § 8 Absatz 5 entsprechend.


§ 20 Lagebericht



(1) Die Investmentaktiengesellschaft hat unabhängig von ihrer Größenklasse nach § 267 des Handelsgesetzbuchs einen Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen.

(2) Der Lagebericht hat darüber hinaus folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie deren Fondskategorie;

2.
die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Investmentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen;

3.
ob die Anlageaktien zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen und Stimmrechte gewähren;

4.
die Anzahl der umlaufenden Aktien, im Falle einer Umbrella-Konstruktion je Teilgesellschaftsvermögen;

5.
falls eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benannt wurde

a)
Name und Rechtsform der Kapitalanlagegesellschaft,

b)
wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwaltungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerungen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umsetzung der Anlageverwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft,

c)
Gebühren;

6.
die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenenfalls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen.

(3) Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr hat den Vorgaben des § 6 zu entsprechen. Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichterstattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.

(4) § 289 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden. Bei Aussagen zur Wertentwicklung des Investmentanlagevermögens sind § 42 Absatz 1 Nummer 26 des Investmentgesetzes und § 4 Absatz 4 bis 7 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung entsprechend anzuwenden.


§ 21 Anhang



(1) Bei einer Investmentaktiengesellschaft mit Teilgesellschaftsvermögen haben die Angaben des Anhangs für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.

(2) § 285 des Handelsgesetzbuchs ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.

(3) Im Anhang sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion ausschließlich getrennt nach Teilgesellschaftsvermögen:

1.
die Vermögensaufstellung nach § 7 Absatz 1;

2.
die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, nach § 5 Absatz 3 Nummer 7;

3.
die Gewinnverwendungsrechnung der Investmentaktiengesellschaft entsprechend den Vorschriften über die Verwendungsrechnung für das Sondervermögen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 8 dieser Verordnung;

4.
die Übersicht über die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft nach § 10;

5.
die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach § 11.