(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung) ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
- Berechnung der Ausschüttung (insgesamt und je Anteil)
- 1.
- Vortrag aus dem Vorjahr
- 2.
- Ergebnis des Geschäftsjahres
- 3.
- Zuführung aus dem Sondervermögen
- II.
- Zur Ausschüttung verfügbar
- 1.
- Der Wiederanlage zugeführt
- 2.
- Vortrag auf neue Rechnung
- III.
- Gesamtausschüttung
- 1.
- Zwischenausschüttung
- a)
- Barausschüttung
- b)
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- c)
- Einbehaltener Solidaritätszuschlag
- 2.
- Endausschüttung
- a)
- Barausschüttung
- b)
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- c)
- Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen sowie bei Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „Einbehalt gemäß §
78 des
Investmentgesetzes" voranzustellen; eine entsprechende Umnummerierung der Posten hat zu erfolgen.
(3) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist die Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.