Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft gelten die Vorschriften für die Gliederung und den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen eines Sondervermögens nach §
44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des
Investmentgesetzes in Verbindung mit §
8 entsprechend. In der Gewinn- und Verlustrechnung der selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft sind die dem Investmentbetriebsvermögen und die dem Investmentanlagevermögen zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion hat die Gewinn- und Verlustrechnung darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern. Soweit die Satzung oder die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesellschaft ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, gilt §
8 Absatz 5 entsprechend.