(2) Der Lagebericht hat darüber hinaus folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie deren Fondskategorie;
- 2.
- die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Investmentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen;
- 3.
- ob die Anlageaktien zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen und Stimmrechte gewähren;
- 4.
- die Anzahl der umlaufenden Aktien, im Falle einer Umbrella-Konstruktion je Teilgesellschaftsvermögen;
- 5.
- falls eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benannt wurde
- a)
- Name und Rechtsform der Kapitalanlagegesellschaft,
- b)
- wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwaltungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerungen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umsetzung der Anlageverwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft,
- c)
- Gebühren;
- 6.
- die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenenfalls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen.
(3) Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr hat den Vorgaben des §
6 zu entsprechen. Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichterstattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.