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§ 23 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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§ 23 Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen



(1) Für Vermögensgegenstände, die zum Handel an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, ist der letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu legen, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11).

(2) Die Depotbank oder die Kapitalanlagegesellschaft muss die Kriterien dokumentieren, die sie für die Einschätzung der Marktpreise von Börsen oder anderen organisierten Märkten als exakt, verlässlich und gängig nutzt. Indikative Kurse sind keine handelbaren Kurse.

(3) Vermögensgegenstände, für die die Kursstellung auf der Grundlage von Geld- und Briefkursen erfolgt, sind grundsätzlich entweder zum Mittelkurs oder zum Geldkurs zu bewerten.



 

Zitierungen von § 23 InvRBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 InvRBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvRBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 InvRBV Sonstige Angaben (vom 01.07.2011)
... von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß §§ 22 bis 26 dieser Verordnung im Anschluss an die Vermögensaufstellung; 3. zur ...
§ 18 InvRBV Bilanz
...  (3) Auf die Bewertung des Investmentanlagevermögens sind die §§ 22 bis 26 dieser Verordnung ...
§ 22 InvRBV Allgemeine Bewertungsgrundsätze
...  (4) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie den §§ 23 und 24 dieser Verordnung ist regelmäßig von der internen Revision zu ...
§ 26 InvRBV Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten
... mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis oder mit einem aktuellen Kurs nach § 23 Absatz 1 zu bewerten. Falls aktuelle Werte nach Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, ist der ...