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Abschnitt 3 - Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)

V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871 (Nr. 79); aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
Geltung ab 23.12.2009; FNA: 7612-2-5 Investmentwesen
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Abschnitt 3 Bewertung

§ 22 Allgemeine Bewertungsgrundsätze



(1) Sofern die Bewertung durch die Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgt, hat die Kapitalanlagegesellschaft insbesondere in der Weise mitzuwirken, dass sie die von der Depotbank ermittelten Wertansätze für Vermögensgegenstände in geeigneter Weise auf Plausibilität prüft und darauf hinwirkt, Auffälligkeiten zu klären. Sie hat nachvollziehbar zu dokumentieren, dass sie ihre Mitwirkungspflicht wahrnimmt. Die Depotbank ist dabei der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber verpflichtet, Auskunft über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens zu erteilen.

(2) Innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft muss die Bewertung oder die Mitwirkung bei der Bewertung durch einen Bereich oder eine dort eingerichtete Organisationseinheit erfolgen, der oder die aufbauorganisatorisch von dem für die Portfolioverwaltung zuständigen Bereich oder einer dort eingerichteten Organisationseinheit getrennt ist. Dies gilt auch für die Ebene der Geschäftsleitung.

(3) Die Bildung von Bewertungseinheiten zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht zulässig.

(4) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie den §§ 23 und 24 dieser Verordnung ist regelmäßig von der internen Revision zu überprüfen.


§ 23 Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen



(1) Für Vermögensgegenstände, die zum Handel an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, ist der letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu legen, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11).

(2) Die Depotbank oder die Kapitalanlagegesellschaft muss die Kriterien dokumentieren, die sie für die Einschätzung der Marktpreise von Börsen oder anderen organisierten Märkten als exakt, verlässlich und gängig nutzt. Indikative Kurse sind keine handelbaren Kurse.

(3) Vermögensgegenstände, für die die Kursstellung auf der Grundlage von Geld- und Briefkursen erfolgt, sind grundsätzlich entweder zum Mittelkurs oder zum Geldkurs zu bewerten.


§ 24 Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle



(1) Für Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an einer Börse noch an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, sind gemäß § 36 Absatz 3 des Investmentgesetzes die Verkehrswerte zugrunde zu legen, die sich bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten ergeben. Unter dem Verkehrswert ist der Betrag zu verstehen, zu dem der jeweilige Vermögensgegenstand in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte.

(2) Der Verkehrswert nach Absatz 1 ist durch die Kapitalanlagegesellschaft beziehungsweise die Depotbank auf der Grundlage eines Bewertungsmodells zu ermitteln, das auf einer anerkannten und geeigneten Methodik beruht. Die eingesetzten Bewertungsverfahren sind ausführlich zu dokumentieren und in regelmäßigen zeitlichen Abständen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Im Rahmen der Überprüfung sind aktuelle Marktinformationen zu berücksichtigen. Die Bewertung eines Over-the-Counter (OTC)-Derivats ist gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/16/EG zu überprüfen.

(3) Der nach Absatz 1 zugrunde zu legende Verkehrswert kann auch von einem Emittenten, Kontrahenten oder sonstigen Dritten ermittelt und mitgeteilt werden. In diesem Fall ist dieser Wert durch die Kapitalanlagegesellschaft beziehungsweise die Depotbank auf Plausibilität zu prüfen und diese Plausibilitätsprüfung zu dokumentieren. Diese Prüfung kann durch einen Vergleich mit einer zweiten verlässlichen und aktuellen Preisquelle, einen Vergleich des Wertes mit einer eigenen modellgestützten Bewertung oder durch andere geeignete Verfahren erfolgen.


§ 25 Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung



(1) Zum Nachweis des Vorliegens der Erwerbsvoraussetzung nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Investmentgesetzes sind Unternehmensbeteiligungen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 des Investmentgesetzes und stille Beteiligungen im Sinn des § 230 des Handelsgesetzbuchs gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 10 des Investmentgesetzes (Vermögensgegenstände mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung) vor ihrem Erwerb nach anerkannten Grundsätzen für die Unternehmensbewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bewerten. Die Kriterien und die Methode für die Wertermittlung, die für die Wertermittlung verwendeten Parameter, die am Markt beobachteten Bezugsquellen für die Parameter und die Berechnung des Wertes auf den Erwerbszeitpunkt sind zu dokumentieren.

(2) Im Zeitpunkt des Erwerbs ist als Verkehrswert nach § 36 Absatz 3 des Investmentgesetzes für Vermögensgegenstände mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung der Kaufpreis einschließlich der Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Der Wert dieser Vermögensgegenstände im Sinn des Absatzes 1 ist spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach Erwerb beziehungsweise nach der letzten Bewertung erneut zu ermitteln und als Verkehrswert anzusetzen. Abweichend hiervon ist der Wert erneut zu ermitteln, wenn der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes aufgrund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist. Die Kapitalanlagegesellschaft hat ihre Entscheidung und die sie tragenden Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren.


§ 26 Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten



(1) Anteile an inländischen Investmentvermögen, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile sind mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis oder mit einem aktuellen Kurs nach § 23 Absatz 1 zu bewerten. Falls aktuelle Werte nach Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, ist der Wert der Anteile gemäß § 24 zu ermitteln; hierauf ist im Jahresbericht hinzuweisen.

(2) Bankguthaben werden zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind zum Verkehrswert im Sinn des § 24 Absatz 1 Satz 2 zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

(3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.


§ 27 Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien



(1) Der Verkehrswert einer Immobilie wird bestimmt durch den Preis, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage der Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

(2) Für die Anteilwertermittlung von Immobilien- und Infrastruktur-Sondervermögen und Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen gelten folgende Besonderheiten:

1.
Für die Bestimmung der Anschaffungsnebenkosten im Sinn des § 79 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Investmentgesetzes gilt § 255 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der investmentrechtlichen Besonderheiten entsprechend. Diese Besonderheiten sind vor allem, dass bereits im Vorfeld entstehende Kosten angesetzt werden können, solange ein Erwerb des Vermögensgegenstandes aussichtsreich erscheint; außerplanmäßige Abschreibungen dürfen nicht vorgenommen werden. Die Abschreibungsdauer für Anschaffungsnebenkosten im Sinn des § 79 Absatz 1 Satz 6 des Investmentgesetzes muss durch die Kapitalanlagegesellschaft während der Dauer der Abschreibung geändert werden, wenn die Haltedauer der Immobilie oder der Beteiligung kürzer als ursprünglich geplant eingeschätzt wird.

2.
Bei der Anteilspreisermittlung sind für im Ausland gelegene Immobilien für Zwecke der Steuern zu bildende Rückstellungen für die Steuern zu berücksichtigen, die der Staat, in dem die Immobilie liegt, bei einem Veräußerungsgewinn voraussichtlich erhebt. Bei im Ausland gelegenen Immobilien, die über Immobilien-Gesellschaften gehalten werden, sind für Zwecke der Steuern zu bildende Rückstellungen zu berücksichtigen, wenn die drohenden Steuerlasten von der Immobilien-Gesellschaft zu tragen sind und nicht bereits bei der Ermittlung des Wertes der Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft berücksichtigt werden. Die Höhe der Rückstellungen entspricht der Steuerbelastung, die nach den steuerlichen Vorschriften des Staates, in dem die Immobilie liegt, bei einer Veräußerung der Immobilie am Bewertungstag zum Verkehrswert als Gewinnsteuer zu entrichten wäre. Unberücksichtigt bleiben Möglichkeiten, den zu zahlenden Betrag nach dem Steuerrecht des Staats, in dem die Immobilie liegt, auf Grund der Bildung von Reinvestitionsrücklagen zu mindern. Minderungsmöglichkeiten nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die Immobilie liegt, auf Grund vorliegender, steuerlich verrechenbarer Verluste sind bis zur Höhe der Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Die Bildung und Auflösung der Rückstellung ist erfolgsneutral vorzunehmen. Wenn die Veräußerung der Anteile an einer Immobilien-Gesellschaft wesentlich wahrscheinlicher ist als die Veräußerung der Immobilie, ist bei der Bewertung von Beteiligungen ein Abschlag in Höhe des Betrages vorzunehmen, der bei einem Verkauf der Beteiligung in Folge latenter Steuerlasten als Minderung des Kaufpreises für die Beteiligung erwartet wird.

3.
Bei Grundstücken, die zum Zwecke der Bebauung erworben werden, ist § 79 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Investmentgesetzes nicht anzuwenden.


§ 28 Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften



(1) 1Die Bewertung einer Beteiligung vor ihrem Erwerb gemäß § 68 Absatz 2 des Investmentgesetzes dient dazu, die Angemessenheit der Gegenleistung in sinngemäßer Anwendung des § 67 Absatz 5 des Investmentgesetzes festzustellen. 2Der Sachverständige gemäß § 68 Absatz 2 Satz 3 des Investmentgesetzes hat die wesentlichen Grundlagen und Annahmen seiner Bewertung der Immobilien, insbesondere alle wertbeeinflussenden Faktoren im Gutachten darzulegen. 3Der Abschlussprüfer hat in seinem Gutachten die wertmäßigen Zusammenhänge und Unterschiede zwischen dem Nettovermögenswert laut Vermögensaufstellung und dem ermittelten Beteiligungswert darzulegen und zu erläutern.

(2) 1Nach dem Erwerb der Beteiligung ist im Zusammenhang mit neuerworbenen Immobilien oder Beteiligungen der Immobilien-Gesellschaft § 79 Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Investmentgesetzes in der Regel entsprechend anzuwenden. 2Absatz 3 ist auf Beteiligungen der Immobilien-Gesellschaft entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes ist gemäß § 70 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes auf der Grundlage einer Vermögensaufstellung zu ermitteln. 2Maßgeblich ist die aktuelle monatliche Vermögensaufstellung zum Zeitpunkt der Bewertung. 3Die Kapitalanlagegesellschaft hat einheitliche Grundsätze für das Mengengerüst und die Bewertung des Vermögens und der Schulden aufzustellen. 4In den Grundsätzen ist zu berücksichtigen, dass die Rechnungslegung in den Sitzländern der Immobilien-Gesellschaften Besonderheiten, insbesondere Aktivposten ohne Vermögenscharakter und fehlende Passivposten mit Schuldcharakter aufweisen kann. 5Die Beachtung der Grundsätze ist im Rahmen der jährlichen Prüfung der Vermögensaufstellung gemäß § 70 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes zu bestätigen. 6Die Jahresabschlussprüfung gemäß § 70 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes, die jährliche Prüfung der Vermögensaufstellung gemäß § 70 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes und die Bewertung gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes dürfen durch denselben Abschlussprüfer erfolgen, wenn für die Bestellung die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) 1Bei der Bewertung gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes hat der Abschlussprüfer einen marktnahen Wert zu ermitteln, wie er nach den allgemeinen Grundsätzen für die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen vorgeschrieben ist. 2Ausgangspunkt für die Bewertung ist der Nettowert gemäß der Vermögensaufstellung. 3Der darin angesetzte Wert für die Immobilien ist durch den zuletzt vom Sachverständigenausschuss festgestellten Verkehrswert oder, wenn dieser noch nicht maßgeblich ist, durch den Kaufpreis zu ersetzen. 4Weitere Auswirkungen dieser Wertdifferenz zum Beispiel auf Rückstellungen oder latente Steueransprüche und Verpflichtungen sind zu berücksichtigen. 5Weitere Vermögensgegenstände und Schulden sind nach den Wertmaßstäben des § 36 Absatz 2 bis 4 des Investmentgesetzes zu beurteilen. 6Darüber hinaus können im Rahmen der Bewertung nach dem Ermessen der bewertenden Person besondere Wertkomponenten angesetzt werden, wie zum Beispiel ein Geschäftswert entsprechend dem Geschäftsmodell der Immobilien-Gesellschaft und deren tatsächlicher Geschäftstätigkeit. 7Das gilt auch für Wertkomponenten zum Beispiel auf Grund von erschwerten Vermarktungsmöglichkeiten der Beteiligung, abweichenden Gewinnverteilungsabreden oder Vereinbarungen über Auseinandersetzungsguthaben, falls die Gesellschaft aufgelöst wird. 8Wertkomponenten, die im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Gesellschaft gehaltenen Immobilien stehen, finden ausschließlich Eingang in den Beteiligungswert über die Werte, die vom Sachverständigenausschuss für die Immobilien festgestellt wurden.

(5) 1Keine gesonderte Bewertung gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes muss erfolgen für Immobilien-Gesellschaften, an denen eine Beteiligung nicht direkt für Rechnung des Sondervermögens gehalten wird, sondern lediglich indirekt über eine andere Immobilien-Gesellschaft. 2Der Wert der in Satz 1 genannten Beteiligungen kann zusammen mit dem Wert der direkt gehaltenen Immobilien-Gesellschaft, die dem Sondervermögen die Beteiligung vermittelt, ermittelt werden.

(6) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat den vom Abschlussprüfer ermittelten Wert der Beteiligung am ersten Preisermittlungstag, der auf die Bekanntgabe des Wertes durch den Abschlussprüfer an die Kapitalanlagegesellschaft folgt, an Stelle des bisher angesetzten Wertes bei der Ermittlung des Anteilpreises zugrunde zu legen. 2Bis zur nächsten Bewertung gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes ist der Wert der Beteiligung von der Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des § 70 Absatz 1 des Investmentgesetzes auf der Grundlage der monatlichen Vermögensaufstellungen fortzuschreiben. 3Die Fortschreibung darf sich nur auf Wertkomponenten erstrecken, die keiner Bewertung mit wesentlichem Ermessensspielraum unterliegen. 4Fortschreibungen sind auch zum Zeitpunkt des Wertansatzes nach Satz 1 vorzunehmen, wenn Ereignisse zwischen Bewertungsstichtag und späterer Bekanntgabe des Wertes dazu Anlass geben.

(7) 1Abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Bewertungsintervall ist der Wert der Beteiligung erneut gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung der Kapitalanlagegesellschaft der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes auf Grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfaktoren, die durch Fortschreibung des zuletzt ermittelten Wertes nicht angemessen berücksichtigt werden können, nicht mehr sachgerecht ist. 2Folgende Faktoren zählen grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Bewertungsfaktoren und sind deshalb durch Fortschreibung zu berücksichtigen:

1.
Neubewertung oder erstmalige Bewertung einer Immobilie durch den Sachverständigenausschuss;

2.
Neuerwerb einer Immobilie oder einer Immobilien-Gesellschaft;

3.
Verkauf der einzigen Immobilie, wenn der Verkaufspreis nicht wesentlich vom Verkehrswert abweicht;

4.
Kapitalmaßnahmen;

5.
Ausschüttungen;

6.
Aufnahme oder Rückzahlung von Darlehen;

7.
nachträgliche Korrekturen der Jahresabschlüsse auf allen Beteiligungsstufen;

8.
Veränderung des Wertes durch laufende Erträge und Aufwendungen.

3Im Einzelfall kann jedoch auch bei den Bewertungsfaktoren nach Satz 2 eine Neubewertung notwendig sein, insbesondere wenn der Kauf oder Verkauf einer Immobilie wesentliche Veränderungen bei anderen Vermögens- und Schuldposten der Gesellschaft nach sich ziehen könnte.

(8) In den Vermögensaufstellungen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Investmentgesetzes ist der gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes ermittelte und von der Kapitalanlagegesellschaft bis zum Berichtsstichtag fortgeschriebene Wert der direkt für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften anzusetzen.




§ 29 Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-Sondervermögen



§ 25 gilt entsprechend für Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Vermögensgegenständen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 5, 6 und 8 des Investmentgesetzes, soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften nach § 91 Absatz 3 des Investmentgesetzes vereinbart wurde. Für eine Bewertung von Vermögensgegenständen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 5 des Investmentgesetzes gilt dies mit der Maßgabe, dass diese stets nach den anerkannten Grundsätzen für die Immobilienbewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bewerten sind.


§ 30 Anwendbarkeit auf Investmentaktiengesellschaften



Die für Kapitalanlagegesellschaften geltenden Vorschriften dieses Abschnitts sind entsprechend für Investmentaktiengesellschaften anzuwenden.