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Änderung § 12 InvRBV vom 01.07.2011

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§ 12 InvRBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 12 InvRBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Anteilklassen


(Text alte Fassung)

(1) Bei mehreren Anteilklassen ist zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden. Es ist für jede Anteilklasse die Anzahl ihrer am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile zu ergänzen sowie der am Berichtsstichtag gemäß Absatz 2 Satz 4 ermittelte Anteilwert. Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 8, 9 und 10 je Anteilklasse anzugeben.

(2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des Wertes zu berechnen, der für das gesamte Sondervermögen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes ermittelt wurde. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag zuzüglich der auf die Anteilklasse bezogenen anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens, die sich gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag ergibt. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Investmentgesetzes börsentäglich zu ermitteln. Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsausgleich für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei mehreren Anteilklassen ist zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben und welche Ausgestaltungsmerkmale den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden. 2 Es ist für jede Anteilklasse die Anzahl ihrer am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile zu ergänzen sowie der am Berichtsstichtag gemäß Absatz 2 Satz 4 ermittelte Anteilwert. 3 Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 8, 9 und 10 je Anteilklasse anzugeben.

(2) 1 Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des Wertes zu berechnen, der für das gesamte Sondervermögen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes ermittelt wurde. 2 Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag zuzüglich der auf die Anteilklasse bezogenen anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens, die sich gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag ergibt. 3 Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Investmentgesetzes börsentäglich zu ermitteln. 4 Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsausgleich für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.

 

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