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Änderung § 13 InvRBV vom 01.07.2011

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§ 13 InvRBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 13 InvRBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Sonstige Angaben


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soweit die Vorschriften der Derivateverordnung für das Sondervermögen zu berücksichtigen sind, sind beim qualifizierten Ansatz mindestens der prozentual kleinste, der durchschnittliche und der größte potenzielle Risikobetrag anzugeben sowie die aktuelle und gegebenenfalls geänderte Zusammensetzung des Vergleichsvermögens gemäß § 9 der Derivateverordnung. Mindestens der prozentual kleinste, der durchschnittliche und der größte potentielle Risikobetrag sind auch für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes anzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit die Vorschriften der Derivateverordnung für das Sondervermögen zu berücksichtigen sind, sind beim qualifizierten Ansatz mindestens der prozentual kleinste, der durchschnittliche und der größte potenzielle Risikobetrag anzugeben sowie die aktuelle und gegebenenfalls geänderte Zusammensetzung des Vergleichsvermögens gemäß § 9 der Derivateverordnung. 2 Mindestens der prozentual kleinste, der durchschnittliche und der größte potentielle Risikobetrag sind auch für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes anzugeben.

(2) Zusätzliche Angaben sind erforderlich

1. zur Anzahl der umlaufenden Anteile zum Ende des Berichtsjahres und zum Wert eines Anteils gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Investmentgesetzes im Anschluss an die Vermögensaufstellung;

2. zu den zur Bewertung von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß §§ 22 bis 26 dieser Verordnung im Anschluss an die Vermögensaufstellung;

3. zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote im Anschluss an die Ertrags- und Aufwandsrechnung im Hinblick auf folgende Kriterien:

a) Betrag einer erfolgsabhängigen oder einer zusätzlichen Verwaltungsvergütung gemäß § 41 Absatz 2 Satz 4 des Investmentgesetzes;

b) Pauschalgebühren gemäß § 41 Absatz 4 des Investmentgesetzes;

c) geleistete Vergütungen sowie erhaltene Rückvergütungen, jeweils gemäß § 41 Absatz 5 des Investmentgesetzes;

d) Angaben zu Kosten aus erworbenen Investmentanteilen gemäß § 41 Absatz 6 des Investmentgesetzes;

vorherige Änderung

e) wesentliche sonstige Erträge und sonstige Aufwendungen, die nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu erläutern sind.



e) wesentliche sonstige Erträge und sonstige Aufwendungen, die nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu erläutern sind;

f) Angabe der Transaktionskosten.