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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung (1. SigVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3932 (Nr. 80); Geltung ab 24.12.2009
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Artikel 1 Änderung der Signaturverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 24. Dezember 2009 SigV § 1, § 5, § 9, § 16

Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für den Zertifizierungsdiensteanbieter und seine gesetzlichen Vertreter aktuelle Führungszeugnisse nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder Dokumente eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist,".

b)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Unterlage" die Wörter „oder ein Dokument eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das eine gleichwertige Funktion hat oder aus dem hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist," eingefügt.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundeszentralregistergesetzes" die Wörter „oder Dokumente eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist," eingefügt.

3.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
durch die Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder".

b)
Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:

„2.
durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn gewährleistet ist, dass sie einer Haftpflichtversicherung vergleichbare Sicherheit bietet."

4.
§ 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für den Antragsteller und seine gesetzlichen Vertreter aktuelle Führungszeugnisse nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder Dokumente eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist,".

b)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Unterlage" die Wörter „oder ein Dokument eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das eine gleichwertige Funktion hat oder aus dem hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist," eingefügt.