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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen (RechVersVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2009 RechVersV § 28, § 64, Anlage

Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 28 Absatz 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:

„(6) In der Lebensversicherung wird für Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnrenten und für die Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eine Teilrückstellung (Schlussüberschussanteilfonds) nach Maßgabe der jeweils geltenden Deklaration gebildet. Die Rückstellung darf nur für Zwecke des Satzes 1 verwendet werden. § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(7) Der Schlussüberschussanteilfonds von Versicherungen außerhalb der Rentenbezugsphase ist nach Maßgabe der Absätze 7a bis 7d so zu berechnen, dass sich zum Abschlussstichtag die abgezinsten anteiligen Endwerte der Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen und der Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweils geltenden Deklaration zum regulären Fälligkeitszeitpunkt (Ablauf der Versicherung oder Rentenbeginn bei aufgeschobenen Rentenversicherungen) ergeben.

(7a) Der anteilige Endwert für Schlussüberschussanteile wird bei kapitalbildenden Versicherungen nach Maßgabe des zeitlichen Verlaufs der Entstehung der Erträge aus Kapitalanlagen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.

(7b) Bei Risikoversicherungen ergibt sich der anteilige Endwert für Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen, indem der sich aus der Deklaration ergebende Endwert mit dem Verhältnis der abgelaufenen zu der gesamten Versicherungsdauer multipliziert wird.

(7c) Für die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven ist der anteilige Endwert der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelte Anteil des Betrages, der bei Beendigung der Verträge mindestens an Versicherungsnehmer auszuzahlen wäre.

(7d) Für die Abzinsung der anteiligen Endwerte ist ein Zinssatz zu wählen, der nicht höher ist als das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. Vorzeitige Vertragsbeendigungen dürfen durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. In der Rentenbezugsphase ist der Fonds für Gewinnrenten und Schlussüberschussanteile mindestens in Höhe der Differenz aus dem mit auf der Basis eines besten Schätzwerts abgeleiteten Rechnungsgrundlagen berechneten Barwerts der künftigen Renten einschließlich nicht garantierter Rentengewinnanteile gemäß der jeweils geltenden Deklaration und der Deckungsrückstellung zu berechnen.

(7e) Von den Absätzen 7 bis 7d abweichende Verfahren sind zulässig,

1.
wenn sie zu annähernd gleichen Ergebnissen führen oder

2.
um dem genehmigten Geschäftsplan für Verträge nach aufsichtsbehördlichen genehmigten Tarifen oder den Besonderheiten des Tarifs oder der Deklaration zu entsprechen.

(7f) Durch Rückkauf vorzeitig fällige Schlussüberschussanteile müssen durch den Schlussüberschussanteilfonds des jeweiligen Teilbestands gedeckt sein.

(8) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen sind für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Anhang in tabellarischer Form anzugeben:

1.
die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand) der Rückstellung für Beitragsrückerstattung;

2.
die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die entfallen

a)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte laufende Überschussanteile;

b)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen;

c)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Beträge für die Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven;

d)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Beträge zur Beteiligung an Bewertungsreserven, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe c;

e)
auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung von Gewinnrenten zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe a;

f)
auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung von Schlussüberschussanteilen und Schlusszahlungen zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach den Buchstaben b und e;

g)
auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung der Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe c;

h)
auf den ungebundenen Teil (Rückstellung für Beitragsrückerstattung ohne die Buchstaben a bis g);

3.
für die einzelnen Abrechnungsverbände beziehungsweise Bestandsgruppen die festgesetzten Überschussanteile und gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des Zuteilungsjahres;

4.
die Verfahren zur Berechnung des Schlussüberschussanteilfonds sowie die gewählten Rechnungsgrundlagen."

2.
Dem § 64 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) § 28 Absatz 6 bis 8 ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 23. Dezember 2009 enden. Auf die Formblätter 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Absatz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden."

3.
Formblatt 1 Aktivposten J. wird Aktivposten K.

4.
In Formblatt 2 Fußnote 3 Nummer 17 Buchstabe b und Nummer 19 Buchstabe b, in Formblatt 3 Fußnote 4 Nummer 14 Buchstabe b und Nummer 16 Buchstabe b sowie in Formblatt 4 Fußnote 9 Nummer 18 Buchstabe b und Nummer 20 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „eigene Anteile" durch die Wörter „Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RechVersVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
Artikel 4 RechVÄndV Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
... vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) geändert worden ist, wird wie folgt ...