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Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen (RechVersVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund

-
des § 330 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und

-
des § 330 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs, von denen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26a Buchstabe b des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert und Absatz 5 durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist:


Artikel 1 Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2009 RechVersV § 28, § 64, Anlage

Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 28 Absatz 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:

„(6) In der Lebensversicherung wird für Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnrenten und für die Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung eine Teilrückstellung (Schlussüberschussanteilfonds) nach Maßgabe der jeweils geltenden Deklaration gebildet. Die Rückstellung darf nur für Zwecke des Satzes 1 verwendet werden. § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(7) Der Schlussüberschussanteilfonds von Versicherungen außerhalb der Rentenbezugsphase ist nach Maßgabe der Absätze 7a bis 7d so zu berechnen, dass sich zum Abschlussstichtag die abgezinsten anteiligen Endwerte der Schlussüberschussanteile, Schlusszahlungen und der Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweils geltenden Deklaration zum regulären Fälligkeitszeitpunkt (Ablauf der Versicherung oder Rentenbeginn bei aufgeschobenen Rentenversicherungen) ergeben.

(7a) Der anteilige Endwert für Schlussüberschussanteile wird bei kapitalbildenden Versicherungen nach Maßgabe des zeitlichen Verlaufs der Entstehung der Erträge aus Kapitalanlagen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelt.

(7b) Bei Risikoversicherungen ergibt sich der anteilige Endwert für Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen, indem der sich aus der Deklaration ergebende Endwert mit dem Verhältnis der abgelaufenen zu der gesamten Versicherungsdauer multipliziert wird.

(7c) Für die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven ist der anteilige Endwert der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelte Anteil des Betrages, der bei Beendigung der Verträge mindestens an Versicherungsnehmer auszuzahlen wäre.

(7d) Für die Abzinsung der anteiligen Endwerte ist ein Zinssatz zu wählen, der nicht höher ist als das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. Vorzeitige Vertragsbeendigungen dürfen durch angemessene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. In der Rentenbezugsphase ist der Fonds für Gewinnrenten und Schlussüberschussanteile mindestens in Höhe der Differenz aus dem mit auf der Basis eines besten Schätzwerts abgeleiteten Rechnungsgrundlagen berechneten Barwerts der künftigen Renten einschließlich nicht garantierter Rentengewinnanteile gemäß der jeweils geltenden Deklaration und der Deckungsrückstellung zu berechnen.

(7e) Von den Absätzen 7 bis 7d abweichende Verfahren sind zulässig,

1.
wenn sie zu annähernd gleichen Ergebnissen führen oder

2.
um dem genehmigten Geschäftsplan für Verträge nach aufsichtsbehördlichen genehmigten Tarifen oder den Besonderheiten des Tarifs oder der Deklaration zu entsprechen.

(7f) Durch Rückkauf vorzeitig fällige Schlussüberschussanteile müssen durch den Schlussüberschussanteilfonds des jeweiligen Teilbestands gedeckt sein.

(8) Von den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen sind für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft im Anhang in tabellarischer Form anzugeben:

1.
die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand) der Rückstellung für Beitragsrückerstattung;

2.
die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die entfallen

a)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte laufende Überschussanteile;

b)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Schlussüberschussanteile und Schlusszahlungen;

c)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Beträge für die Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven;

d)
auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Beträge zur Beteiligung an Bewertungsreserven, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe c;

e)
auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung von Gewinnrenten zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe a;

f)
auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung von Schlussüberschussanteilen und Schlusszahlungen zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach den Buchstaben b und e;

g)
auf den Teil des Schlussüberschussanteilfonds, der für die Finanzierung der Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven zurückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buchstabe c;

h)
auf den ungebundenen Teil (Rückstellung für Beitragsrückerstattung ohne die Buchstaben a bis g);

3.
für die einzelnen Abrechnungsverbände beziehungsweise Bestandsgruppen die festgesetzten Überschussanteile und gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des Zuteilungsjahres;

4.
die Verfahren zur Berechnung des Schlussüberschussanteilfonds sowie die gewählten Rechnungsgrundlagen."

2.
Dem § 64 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) § 28 Absatz 6 bis 8 ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 23. Dezember 2009 enden. Auf die Formblätter 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Absatz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden."

3.
Formblatt 1 Aktivposten J. wird Aktivposten K.

4.
In Formblatt 2 Fußnote 3 Nummer 17 Buchstabe b und Nummer 19 Buchstabe b, in Formblatt 3 Fußnote 4 Nummer 14 Buchstabe b und Nummer 16 Buchstabe b sowie in Formblatt 4 Fußnote 9 Nummer 18 Buchstabe b und Nummer 20 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „eigene Anteile" durch die Wörter „Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2009 RechKredV § 2, § 39, Anhang

Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen" durch die Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

2.
Dem § 39 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Auf die Formblätter 2 und 3 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Absatz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden."

3.
In Formblatt 2 Spalte „noch Gewinn- und Verlustrechnung (Kontoform)" Posten Nummer 4 Buchstabe b und Posten Nummer 6 Buchstabe b sowie in Formblatt 3 Posten Nummer 30 Buchstabe b und Posten Nummer 32 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „eigene Anteile" durch die Wörter „Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2009 RechPensV § 41, Anhang

Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie folgt gefasst:

„§ 41 Übergangsvorschriften".

2.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Übergangsvorschriften".

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Auf die Formblätter 1 und 2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden."

3.
Formblatt 1 Aktivposten J. wird Aktivposten K.

4.
In Formblatt 2 Fußnote 1 Nummer 14 Buchstabe b und Nummer 16 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „eigene Anteile" durch die Wörter „Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2009.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger