Auf Grund des §
42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Die
Beschäftigungsverordnung vom
22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch die Verordnung vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 21 Satz 1 werden nach den Wörtern „hauswirtschaftliche Arbeiten" die Wörter „und notwendige pflegerische Alltagshilfen" eingefügt.
- 2.
- § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Grundsatz
Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes), nach den Vorschriften dieses Abschnitts nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt."
- 3.
- In § 28 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 47 Satz 2 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2009.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen