(1) Abweichend von §
20 Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes bedarf die Änderung der Eignungs- oder Rückstellungskriterien im Sinne von §
2 keiner Anzeige durch den Inhaber der Herstellungserlaubnis.
(2) Abweichend von §
29 Absatz 1 des
Arzneimittelgesetzes bedarf die Änderung der Eignungs- oder Rückstellungskriterien im Sinne von §
2 keiner Anzeige durch den Antragsteller oder den Inhaber der Zulassung nach §
21 des
Arzneimittelgesetzes.