In §
66 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
-
„(1a) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen einer modularen Anlage betrieben wurden, gelten abweichend von §
19 Absatz 1 als einzelne Anlagen. Als modulare Anlage gelten mehrere Anlagen, die
- 1.
- aus mehreren Generatoren und
- 2.
- jeweils einer diesen Generatoren zugeordneten Energieträgereinrichtung, insbesondere einer Einrichtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder zur Lagerung flüssiger Biomasse, bestehen und
- 3.
- nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind."
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1061