Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind. Dabei ist in den in §
1 Absatz 2 Satz 2 des
Akkreditierungsstellengesetzes genannten Bereichen die erforderliche Überwachung von den die Befugnis erteilenden Behörden auszuführen. Der Abschluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der in §
2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bundesministerien.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147