(2) In Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 hat die Akkreditierungsstelle eine Stellungnahme des Akkreditierungsbeirats nach §
5 Absatz 2 Nummer 4 des
Akkreditierungsstellengesetzes einzuholen.
(3) Bei der Interessenwahrnehmung durch die Akkreditierungsstelle auf europäischer Ebene nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Akkreditierungsstelle im Einzelfall Weisungen erteilen. Soweit die Belange einzelner Fachressorts betroffen sind, hat sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit den betroffenen Fachressorts abzustimmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147