Nach §
4 Absatz 2 des
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) und des Artikels
1 Absatz 2 der
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom
10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die zuletzt durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:
Artikel
4 Absatz 2 Satz 1 der
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom
16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110) wird wie folgt gefasst:
-
- „Die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennt und entlässt Feldwebel, Fachunteroffiziere, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere verpflichtet haben."
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.