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§ 1 - Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse (KKInsoHaftV k.a.Abk.)

V. v. 04.01.2010 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Geltung ab 14.01.2010; FNA: 860-5-39 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung findet Anwendung, wenn

1.
eine Krankenkasse von der Aufsichtsbehörde geschlossen wird, weil ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist (Schließungsfall), oder

2.
über das Vermögen einer Krankenkasse das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird (Insolvenzfall).

(2) Im Schließungsfall gilt die Verordnung für die Verpflichtungen, die nicht aus dem Vermögen der Krankenkasse erfüllt werden können, und die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 155 Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf die Krankenkassen der Kassenart aufzuteilen sind, der die geschlossene Krankenkasse angehört hat. Handelt es sich bei der Krankenkasse um eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse und enthält die Satzung dieser Krankenkasse keine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gilt die Verordnung nur für die Verpflichtungen, die auch nicht aus dem Vermögen des Arbeitgebers oder der Innung erfüllt werden können.

(3) Im Insolvenzfall gilt die Verordnung für die Verpflichtungen der Krankenkasse, für die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 171d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haftet und die nicht aus dem Vermögen oder der Insolvenzmasse befriedigt werden können.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KKInsoHaftV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KKInsoHaftV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KKInsoHaftV Aufteilung auf die Krankenkassen der Kassenart im Schließungsfall (vom 01.01.2012)
... Die in § 1 Absatz 2 genannten Verpflichtungen werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach der Zahl ... zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt zugrunde zu legen. (3) Sind die in § 1 Absatz 2 genannten Verpflichtungen auch auf Betriebs- und Innungskrankenkassen aufzuteilen, deren ...
§ 4 KKInsoHaftV Aufteilung im Insolvenzfall
... Für die Aufteilung der Verpflichtungen nach § 1 Absatz 3 durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gilt § 2 entsprechend.  ...