§ 12 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin (LogMstrFbV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2010 BGBl. I S. 26 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 50 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2010; FNA: 806-22-6-28 Berufliche Bildung
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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 1. Februar 2010 LWMstrV

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2020), die durch Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 50 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 50 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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