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§ 4 - Damenschneidermeisterverordnung (DamSchnMstrV)

V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2314; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2122
Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-118 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Zuschneiden und Heften eines Nesselmodells nach Vorlage in natürlicher Größe nach vorgegebenen Maßen,

2.
Aufstellen eines Schnittes für eine Futtertaille mit Stehkragen und engen, zweiteiligen Ärmeln nach vorgegebener Figur, Zuschneiden, Heften, Anprobieren sowie Korrigieren bis zur zweiten Anprobe.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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