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§ 5 - Damenschneidermeisterverordnung (DamSchnMstrV)

V. v. 09.09.1994 BGBl. I S. 2314; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.09.2006 BGBl. I S. 2122
Geltung ab 01.12.1994; FNA: 7110-3-118 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Zeichnen, Gestalten und Darstellen:

a)
Anfertigen von Skizzen, Entwurfszeichnungen für Modelle und Schnitte,

b)
Berechnen von Material und Zubehör,

c)
Proportionslehre;

2.
Fachtechnologie:

a)
textile Stilkunde,

b)
Trachtenkunde,

c)
berufsbezogene Farblehre, insbesondere Farbenzusammenstellung,

d)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

e)
Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde,

f)
Fertigungs- und Betriebskunde;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

 
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