§ 9 - Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV)

Artikel 1 V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 424-1-12 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 9 Aufbewahrung



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