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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes (PatRVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171 (Nr. 5); Geltung ab 19.02.2022, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Februar 2022 EAPatV § 1, § 2, mWv. 1. Juli 2022 § 3

Die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 31 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

2.
In § 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
Im Wortlaut wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken

(1) Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt Akten elektronisch führt, soll es an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.

(2) Die Papierdokumente sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet werden. Dies gilt nicht, soweit die Dokumente aus rechtlichen Gründen, insbesondere auch zu Beweiszwecken, zurückzugeben oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs aufzubewahren sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PatRVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatRVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 PatRVuaÄndV Inkrafttreten
... nach der Verkündung in Kraft. (2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 4 und 2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe ...