Änderung § 7 EAPatV vom 12.11.2013

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§ 7 EAPatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung
§ 7 EAPatV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
 

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§ 7 Akteneinsicht


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


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Steht die Akteneinsicht beim Patentamt jedermann frei, kann sie auch durch elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gewährt werden.



 
 



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