§ 7 EAPatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2013 geltenden Fassung | § 7 EAPatV n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906 |
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(Text alte Fassung) § 7 Akteneinsicht | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
Steht die Akteneinsicht beim Patentamt jedermann frei, kann sie auch durch elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gewährt werden. |