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Synopse aller Änderungen der EAPatV am 19.02.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Februar 2022 durch Artikel 1 der PatRVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EAPatV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EAPatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.02.2022 geltenden Fassung
EAPatV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.02.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
(EAPatV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
(EAPatV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Elektronische Aktenführung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Verfahrensrecht für das Patentamt


§ 2 Verfahrensrecht für das Deutsche Patent- und Markenamt
§ 3 Vernichtung von Schriftstücken
§ 4 Überblick über Aktenbestandteile
§ 5 Herkunftsnachweis
§ 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Vorlegen von Akten
§ 9 Aufbewahrung

§ 1 Elektronische Aktenführung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Patentamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.



Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Verfahrensrecht für das Patentamt




§ 2 Verfahrensrecht für das Deutsche Patent- und Markenamt


vorherige Änderung

Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.



Für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.