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Synopse aller Änderungen der EAPatV am 19.02.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Februar 2022 durch Artikel 1 der PatRVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EAPatV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EAPatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.02.2022 geltenden Fassung | EAPatV n.F. (neue Fassung) in der am 19.02.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV) | (Text neue Fassung) Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV) |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Elektronische Aktenführung | |
§ 2 Verfahrensrecht für das Patentamt | § 2 Verfahrensrecht für das Deutsche Patent- und Markenamt |
§ 3 Vernichtung von Schriftstücken § 4 Überblick über Aktenbestandteile § 5 Herkunftsnachweis § 6 Form der Ausfertigungen und Abschriften § 7 (aufgehoben) § 8 Vorlegen von Akten § 9 Aufbewahrung | |
§ 1 Elektronische Aktenführung | |
Das Patentamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen. | Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen. |
§ 2 Verfahrensrecht für das Patentamt | § 2 Verfahrensrecht für das Deutsche Patent- und Markenamt |
Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend. | Für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend. |
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