§ 1 - SGB V-Übertragungsverordnung (SGB V-ÜbV)

V. v. 12.02.2010 BGBl. I S. 88 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Geltung ab 23.02.2010; FNA: 860-5-40 Sozialgesetzbuch
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§ 1


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) G. v. 22. März 2020 BGBl. I S. 604 m.W.v. 1. April 2020

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Frühere Fassungen von § 1 SGB V-ÜbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2020Artikel 8 Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
vom 22.03.2020 BGBl. I S. 604
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 SGB V-ÜbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB V-ÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V-ÜbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 8 GKV-FKG Änderung der SGB V-Übertragungsverordnung
... § 1 der SGB V-Übertragungsverordnung vom 12. Februar 2010 (BGBl. I S. 88), die durch Artikel 57 Absatz 27 des Gesetzes vom 12. Dezember ... 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 1 Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in ...


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