Synopse aller Änderungen der SGB V-ÜbV am 01.04.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2020 durch Artikel 8 des GKV-FKG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SGB V-ÜbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB V-ÜbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
SGB V-ÜbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Die in § 171e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

(Text neue Fassung)

Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.




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