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§ 2a - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)

§ 2a Ermäßigungen und Zuschläge



(1) Sofern im Gebührenverzeichnis vorgesehen, werden Ermäßigungen gewährt beziehungsweise Zuschläge erhoben.

(2) Für gesonderte Anfahrten ist ein Zuschlag von einem Stundensatz zu erheben, wenn im Rahmen von Rundfahrten die sofortige Eichung von Messgeräten, für die eine Rundfahrtgebühr im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist, vom Messgerätebesitzer abgelehnt wird.

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Zitierungen von § 2a Eichkostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a EichKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EichKostV Anwendungsbereich
... nach § 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser ...