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§ 3 - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)

§ 3 Gebühr für die Nacheichung im Jahreswendeverfahren



Die Gebühr für die Nacheichung von Meßgeräten im Jahreswendeverfahren (§ 31 Abs. 2 der Eichordnung) beträgt das 0,2fache der im Gebührenverzeichnis festgelegten festen Gebühr.



 

Zitierungen von § 3 Eichkostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EichKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EichKostV Anwendungsbereich
... nach § 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser ...