(1) Sofern im Gebührenverzeichnis vorgesehen, werden Ermäßigungen gewährt beziehungsweise Zuschläge erhoben.
(2) Für gesonderte Anfahrten ist ein Zuschlag von einem Stundensatz zu erheben, wenn im Rahmen von Rundfahrten die sofortige Eichung von Messgeräten, für die eine Rundfahrtgebühr im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist, vom Messgerätebesitzer abgelehnt wird.