Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.03.2015 aufgehoben
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§ 11 - Eichkostenverordnung (EichKostV k.a.Abk.)

§ 11 Befundprüfung


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Erfordert eine Befundprüfung einen erhöhten Prüfaufwand, kann die im Gebührenverzeichnis festgelegte feste Gebühr bis auf das 2fache angehoben werden.

(2) Ergibt eine Befundprüfung, daß das Meßgerät nicht verwendet oder bereitgehalten werden darf, so trägt der Besitzer des Meßgeräts die Kosten der Befundprüfung auch dann, wenn er die Befundprüfung nicht beantragt hat.

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Zitierungen von § 11 Eichkostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EichKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EichKostV Anwendungsbereich
... 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser ...
§ 5 EichKostV Anwendungsbereich
... nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser ...


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