Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.12.2011 aufgehoben

§ 1 - ELENA-Datensatzverordnung (ELENA-DV)

V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 131 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 860-4-1-17 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Meldepflichtige



Meldepflichtig nach § 97 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind

1.
der Arbeitgeber,

2.
der Dienstherr,

3.
Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen, und

4.
das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen.



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