(1) Beziehen Beschäftigte Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe oder Übergangsgeld, sind die Daten zur Nebenbeschäftigung im Sinne von §
6 Absatz 2 erst für Entgeltabrechnungen ab dem 1. Januar 2012 zu übermitteln.
(2) Endet eine Beschäftigung durch Kündigung oder Entlassung, sind die Daten für Entgeltabrechnungen ab dem 1. Juli 2010 zu übermitteln.