(1) Bei der Prüfung nach §
99 Absatz 2 Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch prüft die Speicherstelle Zentrale die Meldungen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Weiterhin prüft sie, ob die Meldungen nur die Zeichen, Schlüsselzahlen und Daten enthalten, die nach den gemeinsamen Grundsätzen des §
28b Absatz 6 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind. Werden bei der Anlieferung der Meldung Fehler festgestellt, hat sie die Meldung zurückzuweisen.