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Änderung § 1 EEAV vom 01.01.2011

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§ 1 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 1 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch § 9 V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 134; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1946
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Vortägige und untertägige Vermarktung


(1) Über den vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist für jede Stunde des Folgetages die gemäß Vortagesprognose vorhergesagte Einspeiseleistung des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms zu veräußern. Sämtliche Verkaufsangebote sind preisunabhängig einzustellen.

(2) Die Abweichungen zwischen den sich aus den untertägigen Prognosen ergebenden Einspeiseleistungen und den auf Basis der Vortagesprognose bereits veräußerten Strommengen sind über den untertägigen Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern.

(3) Die vortägigen und untertägigen Prognosen des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

(Text alte Fassung)

(4) Den Übertragungsnetzbetreibern wird gestattet, zur Abdeckung von Zeiten unzureichender Liquidität des untertägigen Spotmarktes eine zusätzliche Leistungsreserve (EEG-Reserve) nach folgender Maßgabe vorzuhalten:

1. Die Beschaffung der EEG-Reserve erfolgt in einem transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 22 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Ausschreibung hat über die Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen.

2. Die EEG-Reserve darf unbeschadet des § 8 ausschließlich zum Verkauf von Zusatzmengen gegenüber der Vortagesprognose oder zum Kauf von Fehlmengen gegenüber der Vortagesprognose eingesetzt werden.

3. Die Ausschreibung des gesamten Bedarfs an EEG-Reserve erfolgt kalendermonatlich getrennt nach positiver und negativer EEG-Reserve.

4. Die Mindestangebotsgröße beträgt 15 Megawatt.

5. Negative Arbeitspreise sind zulässig.

6. Eine Präqualifikation der technischen Einrichtungen der Anbieter von EEG-Reserve ist nicht zulässig.

Bei nachgewiesenen Einschränkungen der Übertragungskapazitäten kann auf Antrag der Übertragungsnetzbetreiber und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur eine regelzoneninterne Vorhaltung der EEG-Reserve erfolgen.


(Text neue Fassung)

(4) (aufgehoben)

(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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