Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 EEAV vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 EEAV, alle Änderungen durch Artikel 3 EENG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der EEAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 1 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Vortägige und untertägige Vermarktung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Über den vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist für jede Stunde des Folgetages die gemäß Vortagesprognose vorhergesagte Einspeiseleistung des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms zu veräußern. Sämtliche Verkaufsangebote sind preisunabhängig einzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) Über den vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist für jede Stunde des Folgetages die gemäß Vortagesprognose vorhergesagte Einspeiseleistung des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms zu veräußern. Sämtliche Verkaufsangebote sind preisunabhängig einzustellen.

(2) Die Abweichungen zwischen den sich aus den untertägigen Prognosen ergebenden Einspeiseleistungen und den auf Basis der Vortagesprognose bereits veräußerten Strommengen sind über den untertägigen Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die vortägigen und untertägigen Prognosen des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.



(3) Die vortägigen und untertägigen Prognosen des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

(4) (aufgehoben)

vorherige Änderung

(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.



(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.