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Änderung § 2 EEAV vom 01.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 2 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1946
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten


Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format zu veröffentlichen:

(Text alte Fassung)

1. die Vortagesprognose der erwarteten Einspeisung aus Windenergie in ihrer Regelzone in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr zu veröffentlichen;

(Text neue Fassung)

1. die Vortagesprognose der erwarteten Einspeisung aus Windenergie und aus solarer Strahlungsenergie in ihrer Regelzone in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr zu veröffentlichen;

2. die auf Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der tatsächlichen Einspeisung von Windenergie in der Regelzone; sie ist unverzüglich und in gleicher zeitlicher Auflösung wie die Vortagesprognose zu veröffentlichen;

3. die für jede Stunde am untertägigen Spotmarkt einer Strombörse beschaffte oder veräußerte Strommenge; sie ist spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;

4. eine anonymisierte Liste aller bezuschlagten Angebote von EEG-Reserve mit Angabe der Angebotsleistung und des Leistungspreises; sie ist unverzüglich nach der Ausschreibung zu veröffentlichen;

5. die abgerufene EEG-Reserve mit Angabe der Abrufleistung und des Erbringungszeitraums in stündlicher Auflösung; sie ist spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;

6. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellen Einspeiseprognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt über den vor- und untertägigen Spotmarkt oder über den Abruf von EEG-Reserve beschafften oder veräußerten Strommengen; sie ist in stündlicher Auflösung spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;

7. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)