Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 EEAV vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 EEAV, alle Änderungen durch Artikel 3 EENG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie der EEAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 2 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format zu veröffentlichen:

(Text neue Fassung)

Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach Nummer 3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen:

1. die Vortagesprognose der erwarteten Einspeisung aus Windenergie und aus solarer Strahlungsenergie in ihrer Regelzone in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr zu veröffentlichen;

vorherige Änderung

2. die auf Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der tatsächlichen Einspeisung von Windenergie in der Regelzone; sie ist unverzüglich und in gleicher zeitlicher Auflösung wie die Vortagesprognose zu veröffentlichen;

3. die
für jede Stunde am untertägigen Spotmarkt einer Strombörse beschaffte oder veräußerte Strommenge; sie ist spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;

4. eine anonymisierte Liste aller bezuschlagten Angebote von EEG-Reserve mit Angabe der Angebotsleistung und des Leistungspreises; sie ist unverzüglich nach der Ausschreibung zu veröffentlichen;

5.
die abgerufene EEG-Reserve mit Angabe der Abrufleistung und des Erbringungszeitraums in stündlicher Auflösung; sie ist spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;

6. die
Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellen Einspeiseprognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt über den vor- und untertägigen Spotmarkt oder über den Abruf von EEG-Reserve beschafften oder veräußerten Strommengen; sie ist in stündlicher Auflösung spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;

7.
die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen.



2. die für jede Stunde am untertägigen Spotmarkt einer Strombörse beschaffte oder veräußerte Strommenge; sie ist spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;

3.
die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellen Einspeiseprognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt über den vor- und untertägigen Spotmarkt beschafften oder veräußerten Strommengen; sie ist in stündlicher Auflösung spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;

4.
die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen.