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Änderung § 7 EEAV vom 01.01.2012

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§ 7 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 7 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom bestmöglich zu vermarkten, werden je Kalenderjahr (Anreizjahr) und Übertragungsnetzbetreiber die individuellen beeinflussbaren Ausgaben und Einnahmen pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms mit einem individuellen Basiswert verglichen.

(Text neue Fassung)

(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom bestmöglich zu vermarkten, werden je Kalenderjahr (Anreizjahr) und Übertragungsnetzbetreiber die individuellen beeinflussbaren Ausgaben und Einnahmen pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms mit einem individuellen Basiswert verglichen.

(2) Als beeinflussbare Ausgaben im Sinne von Absatz 1 gelten

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die tatsächlichen Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 und 5 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms und

2. die tatsächlichen als Ausgaben geltenden Positionen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 4 zweite Alternative pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms.



1. die tatsächlichen Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 und 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms und

2. die tatsächlichen als Ausgaben geltenden Positionen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 4 zweite Alternative pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms.

(3) Als beeinflussbare Einnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten

vorherige Änderung

1. die tatsächlichen Einnahmen aus der untertägigen Vermarktung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms und

2. die tatsächlichen Einnahmen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms.

(4) Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der Preise für Ausgleichsenergie werden die Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 5 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus mit dem Quotienten (P2010/Pt) multipliziert und auf diese Weise gewichtet. Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsenergie des Jahres 2010 (P2010) stellt dabei stets den Zähler des Quotienten dar. Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsenergie des in Bezug genommenen Jahres (Pt) bildet den Nenner des Quotienten. Die durchschnittlichen Preise für Ausgleichsenergie berechnen sich für jeden Übertragungsnetzbetreiber aus seinen durchschnittlichen Preisen der viertelstündlichen Beschaffung von Ausgleichsenergie für das in Bezug genommene Jahr. Bei der Berechnung sind die auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichten Werte heranzuziehen.

(5) Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der Preise für die untertägige Vermarktung des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms werden die Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus mit dem Quotienten (Q2010/Qt) multipliziert und auf diese Weise gewichtet. Der durchschnittliche untertägige Stromhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse für das Jahr 2010 (Q2010) stellt dabei stets den Zähler dar. Der durchschnittliche untertägige Stromhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse des in Bezug genommenen Jahres (Qt) bildet den Nenner des Quotienten. Die durchschnittlichen untertägigen Stromhandelspreise berechnen sich für das in Bezug genommene Jahr aus den von der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse veröffentlichten gemittelten Stundenpreisen für den untertägigen Handel.

(6) Der individuelle Basiswert im Sinne von Absatz 1 bezeichnet den bisher niedrigsten Saldo eines Jahres aus beeinflussbaren Ausgaben und beeinflussbaren Einnahmen im Sinne von Absatz 1 pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms. Für das Anreizjahr 2010 beträgt der Basiswert 384,5 Millionen Euro, wobei die Aufteilung dieser Kostenposition der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms erfolgt.

(7) Ist bei einem Übertragungsnetzbetreiber der Saldo aus beeinflussbaren Ausgaben und beeinflussbaren Einnahmen im Sinne von Absatz 1 des Anreizjahres geringer als der Basiswert, so steht ihm ein Bonus zu. Zur Berechnung des Bonus werden 25 Prozent der erreichten Reduktion mit der von dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms des Anreizjahres multipliziert.

(8) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungsnetzbetreiber die etwaige Bonuszahlung im Rahmen der Ermittlung der EEG-Umlage als prognostizierte Ausgabeposition nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8. Übertragungsnetzbetreiber, die einen Bonus geltend machen, müssen dies der Bundesnetzagentur - beginnend mit dem Jahr 2011 - jeweils bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jahres anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(9) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten Monatsraten. Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr.



1. die tatsächlichen Einnahmen aus der untertägigen Vermarktung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative der Ausgleichsmechanismusverordnung pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms und

2. die tatsächlichen Einnahmen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms.

(4) 1 Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der Preise für Ausgleichsenergie werden die Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung mit dem Quotienten (P2010/Pt) multipliziert und auf diese Weise gewichtet. 2 Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsenergie des Jahres 2010 (P2010) stellt dabei stets den Zähler des Quotienten dar. 3 Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsenergie des in Bezug genommenen Jahres (Pt) bildet den Nenner des Quotienten. 4 Die durchschnittlichen Preise für Ausgleichsenergie berechnen sich für jeden Übertragungsnetzbetreiber aus seinen durchschnittlichen Preisen der viertelstündlichen Beschaffung von Ausgleichsenergie für das in Bezug genommene Jahr. 5 Bei der Berechnung sind die auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichten Werte heranzuziehen.

(5) 1 Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der Preise für die untertägige Vermarktung des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms werden die Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative der Ausgleichsmechanismusverordnung mit dem Quotienten (Q2010/Qt) multipliziert und auf diese Weise gewichtet. 2 Der durchschnittliche untertägige Stromhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse für das Jahr 2010 (Q2010) stellt dabei stets den Zähler dar. 3 Der durchschnittliche untertägige Stromhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse des in Bezug genommenen Jahres (Qt) bildet den Nenner des Quotienten. 4 Die durchschnittlichen untertägigen Stromhandelspreise berechnen sich für das in Bezug genommene Jahr aus den von der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse veröffentlichten gemittelten Stundenpreisen für den untertägigen Handel.

(6) 1 Der individuelle Basiswert im Sinne von Absatz 1 bezeichnet den bisher niedrigsten Saldo eines Jahres aus beeinflussbaren Ausgaben und beeinflussbaren Einnahmen im Sinne von Absatz 1 pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms. 2 Für das Anreizjahr 2010 beträgt der Basiswert 384,5 Millionen Euro, wobei die Aufteilung dieser Kostenposition der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms erfolgt.

(7) 1 Ist bei einem Übertragungsnetzbetreiber der Saldo aus beeinflussbaren Ausgaben und beeinflussbaren Einnahmen im Sinne von Absatz 1 des Anreizjahres geringer als der Basiswert, so steht ihm ein Bonus zu. 2 Zur Berechnung des Bonus werden 25 Prozent der erreichten Reduktion mit der von dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms des Anreizjahres multipliziert.

(8) 1 In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungsnetzbetreiber die etwaige Bonuszahlung im Rahmen der Ermittlung der EEG-Umlage als prognostizierte Ausgabeposition nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8. 2 Übertragungsnetzbetreiber, die einen Bonus geltend machen, müssen dies der Bundesnetzagentur - beginnend mit dem Jahr 2011 - jeweils bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jahres anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. 3 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(9) 1 Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten Monatsraten. 2 Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)