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Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EENG k.a.Abk.)

G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 (Nr. 42); Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 3 Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 EEAV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8

Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 16 oder § 35" durch die Wörter „§ 16 oder § 35 Absatz 1" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „ergänzend zu den Daten nach Nummer 3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz" und vor dem Wort „zu" die Wörter „in nicht personenbezogener Form" eingefügt.

b)
Die Nummern 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

c)
Nummer 3 wird Nummer 2.

d)
Nummer 6 wird Nummer 3 und die Wörter „oder über den Abruf von EEG-Reserve" gestrichen.

e)
Nummer 7 wird Nummer 4.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „§ 33b" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 7 Absatz 4 Nummer 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, jedenfalls aber bis zum 31. März eines Kalenderjahres, für das Vorjahr die Preise, Mengen und Stunden des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms zu übermitteln."

5.
In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 4 Nummer 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus" durch die Wörter „§ 61 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 7 wird jeweils die Angabe „§ 16 oder § 35" durch die Wörter „§ 16 oder § 35 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 8 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt.

8.
In § 1 Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Nummer 4, 5, 6 und 7, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1, 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 und § 8 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus" durch das Wort „Ausgleichsmechanismusverordnung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EENG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EENG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 3 SolarFördÄndG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt ...