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Änderung § 1 EEAV vom 01.08.2014

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§ 1 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 1 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Vortägige und untertägige Vermarktung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Über den vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist für jede Stunde des Folgetages die gemäß Vortagesprognose vorhergesagte Einspeiseleistung des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms zu veräußern. Sämtliche Verkaufsangebote sind preisunabhängig einzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) Über den vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist für jede Stunde des Folgetages die gemäß Vortagesprognose vorhergesagte Einspeiseleistung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms zu veräußern. Sämtliche Verkaufsangebote sind preisunabhängig einzustellen.

(2) Die Abweichungen zwischen den sich aus den untertägigen Prognosen ergebenden Einspeiseleistungen und den auf Basis der Vortagesprognose bereits veräußerten Strommengen sind über den untertägigen Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern.

vorherige Änderung

(3) Die vortägigen und untertägigen Prognosen des nach § 16 oder § 35 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.



(3) Die vortägigen und untertägigen Prognosen des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

(4) (aufgehoben)

(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.



 

 
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