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Änderung § 5 EEAV vom 01.02.2015

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§ 5 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2015 geltenden Fassung
§ 5 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils verpflichtet, spätestens ab dem 1. April 2010 ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach der Ausgleichsmechanismusverordnung und für die Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu führen. 2 Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung und § 6 Absatz 1 und 3 der vorliegenden Verordnung sind ab diesem Zeitpunkt über dieses Bankkonto abzuwickeln. 3 Die Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2, die bis zu der Einrichtung des separaten Bankkontos anfallen, sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das Konto zu überführen. 4 Die bis zur Einrichtung des separaten Bankkontos anfallenden Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind so zu dokumentieren, dass im Rahmen der Mitteilungen nach § 4 Absatz 2 und nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung geeignete Nachweise zur Verfügung stehen.

(2) 1 Die Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung und nach § 6 Absatz 1 und 3 dieser Verordnung sind von den sonstigen Tätigkeitsbereichen des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. 2 Hierzu sind eine gesonderte Buchführung und Rechnungslegung einzurichten. 3 Diese müssen es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung und nach § 6 Absatz 1 und 3 dieser Verordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. 4 Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils verpflichtet, ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach der Ausgleichsmechanismusverordnung und für die Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu führen. 2 Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und § 6 der vorliegenden Verordnung sind über dieses Bankkonto abzuwickeln. 3 Die Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2, die bis zu der Einrichtung des separaten Bankkontos anfallen, sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das Konto zu überführen.

(2) 1 Die Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und nach § 6 dieser Verordnung sind von den sonstigen Tätigkeitsbereichen des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. 2 Hierzu sind eine gesonderte Buchführung und Rechnungslegung einzurichten. 3 Diese müssen es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und nach § 6 dieser Verordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. 4 Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

(3) 1 Die Kontoauszüge und die Daten der gesonderten Buchführung und Rechnungslegung sind der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen. 2 § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.