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§ 5 - Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV)

V. v. 22.02.2010 BGBl. I S. 134 (Nr. 7); aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 27.02.2010; FNA: 754-22-5 Energieversorgung
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§ 5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten



(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils verpflichtet, ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach der Erneuerbare-Energien-Verordnung und für die Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu führen. 2Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und § 6 der vorliegenden Verordnung sind über dieses Bankkonto abzuwickeln. 3Die Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2, die bis zu der Einrichtung des separaten Bankkontos anfallen, sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das Konto zu überführen.

(2) 1Die Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und nach § 6 dieser Verordnung sind von den sonstigen Tätigkeitsbereichen des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. 2Hierzu sind eine gesonderte Buchführung und Rechnungslegung einzurichten. 3Diese müssen es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und nach § 6 dieser Verordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. 4Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

(3) 1Die Kontoauszüge und die Daten der gesonderten Buchführung und Rechnungslegung sind der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen. 2§ 4 Absatz 4 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 5 EEAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 18 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.02.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
vom 27.01.2015 BGBl. I S. 46
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 EEAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EEAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46
Artikel 1 3. AusglMechAVÄndV Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... „alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 18 EEAusG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... - AusglMechAV)". 2. In § 1, § 3, § 4, § 5 , § 6, § 7, § 8 wird jeweils das Wort „Ausgleichsmechanismusverordnung" ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 18 EEGReformG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... 3 wird die Angabe „nach § 33b" durch die Wörter „im Sinne des § 5 Nummer 9" ersetzt. b) Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 3 EENG Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
... beschafften oder veräußerten Stroms zu übermitteln." 5. In § 5 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 4 Nummer 2" durch die Angabe ... 1 Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 2 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, ...