Änderung § 14 EEAV vom 16.08.2017

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§ 14 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung
§ 14 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie


vorherige Änderung

 


Die Bundesnetzagentur überträgt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vollständig die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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