Eingangsformel - Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (38. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.2010 BGBl. I S. 191, 561 (Nr. 8); Geltung ab 04.03.2010
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Eingangsformel



Auf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 20).



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