Nach §
126 Absatz 3 des
Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
Nach §
127 Absatz 3 des
Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten der in Abschnitt I bezeichneten Einrichtung in Angelegenheiten nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes übertragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 anzuwenden.