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Artikel 1 - Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie (DLRLUmsV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Versteigererverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2010 VerstV § 11 (neu)

Der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird folgender § 11 angefügt:

 
„§ 11 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung

(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.

(2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind auch anzuwenden, wenn im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen und dort vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer ausüben."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DLRLUmsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DLRLUmsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
G. v. 04.03.2013 BGBl. I S. 362, 1120; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 930
Artikel 2a BewGewSeeÄndG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen (vom 13.03.2013)
... Absatz 1 der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264) geändert worden ist, wird die Angabe ...